Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage der Wildschadensersatzregelung bilden das Bundesjagdgesetz (BJagdG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG), die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG) und das Bürgerliche Gesetzbuch. Ersatzfähiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur ein Schaden, der an einem bejagbaren Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild (Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden ist.
Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild sehen die Jagdgesetze ebenso wenig Wildschadensersatz vor wie für die Schädigung durch anderes Haar- oder Federwild. Für Schäden an nicht bejagbaren Flächen, so genannten befriedeten Bezirken (z.B. an Gebäude anschließende Hausgärten mit Umfriedung), besteht ebenfalls keine Entschädigungspflicht. Durch Zäune geschützte forstliche Kulturen zählen nicht zu den befriedeten Bezirken! Sie sind regulär bejagbar und Wildschäden sind dort demnach ersatzpflichtig. Vertraglich, also z.B. im Jagdpachtvertrag, kann der ersatzfähige Wildschaden auch beliebig erweitert oder verkürzt werden. Der Wildschaden, der in bestimmten Bereichen wie z.B. Obstgärten im Erwerbsgartenbau (nicht Hausgärten) oder auch Christbaumkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen (§ 32 Abs. 2 BJagdG).
Wer ersetzt den Wildschaden?
Grundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Grundstückseigentümer zum Wildschadensersatz verpflichtet. In aller Regel überträgt jedoch die Jagdgenossenschaft im Jagdpachtvertrag diese Ersatzpflicht auf den Jagdpächter. Dieser haftet dann unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft.
Wer darf Wildschadensersatz fordern?
Berechtigt zur Forderung von Wildschadensersatz ist der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte. Dem Grundstückseigentümer kann allerdings unter bestimmten Umständen ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens entgegengehalten werden, so dass er dann nicht den gesamten Schaden ersetzt bekommt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn er Schutzmaßnahmen, die der Jagdausübungsberechtigte getroffen hat, unwirksam macht.
Wann und wo müssen Wildschäden geltend gemacht werden?
Der Wildschaden kann gemäß § 25 Abs. 4 AVBayJG ohne Vorverfahren durch Vereinbarung geregelt werden. In der Praxis werden die allermeisten Wildschadensfälle im Wege einer gütlichen Einigung zwischen Revierinhaber und Geschädigtem geregelt. Der GERINGSTE Aufwand an ZEIT und KOSTEN entsteht, wenn sich die Beteiligten untereinander einigen.
Ist zu befürchten, dass eine Einigung nicht zustande kommt, sollten die Wildschäden zusätzlich bei der Gemeinde angemeldet und dabei die Meldefristen unbedingt eingehalten werden. Ansonsten kann der Ersatzanspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, falls die beiden Parteien sich nicht einigen können.
Die Meldefrist beträgt eine Woche nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Die Meldung muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Eine telefonische Meldung reicht nicht aus. Bei Wildschäden an Forstkulturen muss der Waldbesitzer die Winterschäden bis zum Stichtag 1. Mai und die Sommerschäden bis zum 1. Oktober bei der Gemeinde gemeldet haben.
Um die Meldung zu erleichtern wurde ein Vordruck entworfen, der bei der Stadt Hilpoltstein einzureichen ist. Der Vordruck kann auch auf der Internetseite der Stadt Hilpoltstein herunter geladen werden. Die Stadt kann das offizielle Verfahren zurückstellen, bis klar ist, ob der Versuch der gütlichen Einigung Erfolg hat. Auf dem Vordruck ist ein entsprechender Vermerk vorgesehen, der angekreuzt werden kann.
Wie geht es weiter, wenn der Schaden rechtzeitig gemeldet wurde und keine Einigung zu Stande kommt?
Das Vorverfahren beginnt zu laufen. Die Gemeinde hat unverzüglich einen Termin am Schadensort anzuberaumen, um nochmals auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken (§ 26 Abs. 1 AVBayJG). Zu diesem Termin werden der Geschädigte und der Ersatzpflichtige geladen. Kommt eine Einigung zustande, wird eine Niederschrift gefertigt.
Ein Schätzer wird erst hinzugezogen, wenn ein Beteiligter dies beantragt, eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder andere Gründe es erfordern.
Jeder der Beteiligten kann verlangen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin, festgestellt werden soll. Der Termin kurz vor der Ernte soll dazu dienen, die durch den Wildschaden verursachten Qualitäts- und Quantitätsverluste im Ertrag exakt feststellen und damit auch die Wildschadensberechnung möglichst genau vornehmen zu können.
Was ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt?
In diesem Fall, muss die Gemeinde unverzüglich einen neuen Termin ansetzen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG). Spätestens in diesem Fall, muss sie einen Schätzer beiziehen. Dadurch entstehen höhere Kosten.
Auf der Grundlage des Gutachtens erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid (§ 27 Abs. 3 AVBayJG), in dem festgelegt wird, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zusteht. Außerdem enthält der Vorbescheid eine Kostenregelung. Die Gemeinde entscheidet auch darüber, wer die Kosten des Schätzers zu tragen hat. Der Ersatzberechtigte ist gegebenenfalls an den Kosten zu beteiligen. Sollte eine der Parteien mit den Regelungen des Vorbescheides nicht einverstanden sein, kann sie Klage beim Amtsgericht erheben (Art. 47 a Abs. 1 Satz 5 BayJG).